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PSA und Arbeitsschutz



Persönliche Schutzausrüstung (PSA) kann Leben retten. Das ist klar.
Doch wer muss PSA wann zur Verfügung stellen? Und wer muss sie wann tragen? Fragen, die in Betrieben immer wieder nur schwer zu beantworten sind. Dabei ist die Rechtslage klar: Welche die besten Maßnahmen gegen arbeitsplatzbezogene Gefährdungen sind, geht aus der "betrieblichen Gefährdungsbeurteilung" (§§ 5,6 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG, § 3 Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV, § 3 Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV, § 6 Gefahrstoffverordnung - GefStoffV, § 4 Biostoffverordnung - BioStoffV) hervor. Wenn "Gefahrstoffe" eingesetzt werden, sind "reachkonforme" (http://www.reach-info.de/) Sicherheitsdatenblätter bei der Gefährdungsbeurteilung eine wichtige Hilfe. Der Arbeitgeber hat alle möglichen und sinnvollen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen sowie bei Gefahrstoffen das Substitutionsgebot zu verfolgen. Erst wenn diese ausgeschöpft sind, muss er individuelle Schutzmaßnahmen ergreifen. Dazu zählt auch die Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) am Arbeitsplatz.

Zur PSA gehören:

Kopfschutz, Absturzsicherung, Atemschutz, Handschutz, Hautschutz, Gehörschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Schnitt- und Stechschutz, Fuß- und Knieschutz sowie allgemeine Schutzkleidung.

Vor der Verwendung von PSA muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsarzt klären, ob arbeitsmedizinische Vorsorge notwendig ist. Dies gilt vor allem beim Einsatz von Atemschutz und PSA gegen Absturz (PSAgA). Bei neuen oder geänderten Arbeitsprozessen, oder bei Grenzwertanpassungen muss der Arbeitsplatz neu evaluiert und die bestehende PSA erneut auf ihre Eignung für die veränderten Bedingungen überprüft werden.

 

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